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Die Kündigung der Wohnung

Kündigungsgründe können sein:

Pflichtverletzung, Eigenbedarf, wirtschaftliche (angemessene) Verwertung, sonstige berechtigte Interessen, besondere Kündigungsrechte (§§ 573, 543, 569 BGB)

außerordentliche Kündigung: Pflichtverletzung (§§ 543, 569 BGB);

ordentlich Kündigung: Eigenbedarf, wirtschaftliche (angemessene) Verwertung, sonstige berechtigte Interessen, besondere        Kündigungsrechte (§ 573 BGB)

 

Erhebliche Verletzungen der vertraglichen Pflichten sind

  1. Zahlungsverzug und/oder ständig unpünktliche Mietzahlungen, Beleidigung gegen Vermietende,

  2. ständige Belästigung der das Haus Bewohnenden,

  3. andauernde Lärmbelästigung,

  4. Störung des Hausfriedens,

  5. vertragswidrige Gebrauch der Wohnung,

  6. erhebliche Gefährdung der Mietsache, Überlassung der Wohnung an Dritte.

 

Abmahnung sind nach § 543 Abs. 3 BGB bei außerordentlichen Kündigungen nötig, Ausnahme: Mietrückstände (§ 286 Abs. 2 Nr.1 BGB). Bei ordentlichen Kündigungen erfordern keine Abmahnung.

 

Zustellung Kündigung: Schriftliche Zustellung per Einschreiben oder unter Bezeugenden nötig (nach § 573c Abs. 1 BGB bis zum 3. Werktag, wenn Monat mitzählen soll)

 

Kündigungsfristen ordentlich: Vermietende: § 573c BGB: bis fünf Jahre (drei Monate), bis acht Jahre (sechs Monate), ab acht Jahren (neun Monate) Mietende: Wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach § 573c BGB regelmäßig drei Monate Kündigungsfrist, unerheblich davon, wie lange die Wohnung bewohnt wurde.

 

In Sachen Widerspruchsmöglichkeit: Ein Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit bei einer ordentlichen Kündigung ist nötig, § 574b Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 568 Abs. 2 BGB Eine Kündigung ist unwirksam, wenn vor Erhalt Ausstände beglichen sind, § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Diese Informationen ersetzen keine anwaltliche Hilfestellungen. Holen Sie sich Rat beim Anwalt. Wenn Sie mittellos sind, können Sie einen Beratungsschein beim Gericht für eine anwaltliche Beratung einholen.

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