Räumungsklage
Der*die Vermieter*in hat Räumungsklage beantragt, da das Mietverhältnis gekündigt, die Wohnung aber nicht fristgerecht herausgegeben wurde. Die Räumungsklage wird durch das Amtsgericht an den*die Mieter*in zugestellt.
Infos zur Räumung Verteidigungsanzeige: Möglichkeit der Verteidigung nur innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Räumungsklage (§ 276 ZPO), Notfrist ist nicht verlängerbar.
Klageerwiderung: Wurde die Verteidigungsanzeige bei Gericht eingereicht, setzt eine weitere Frist von zwei Wochen ein; innerhalb dieser Frist kann der*die Mieter*in eine schriftliche Klageerwiderung bei Gericht einreichen (Formulierungshilfen über Rechtspflege möglich, § 276 ZPO).
Fristverlängerung: Mit fristwahrendem Antrag kann aufgrund erheblicher Gründe eine Frist verlängert werden (§277 Abs. 2 ZPO, § 296 Abs. 2 und 3 ZPO); gilt jedoch nicht für Notfristen. Mitteilung in Zivilsachen (MiZi): Sofern Mietschulden der Kündigungsgrund waren, benachrichtigt das Amtsgericht mit Zustellung der Räumungsklage das Sozialamt über die anhängige Klage (§ 22 Abs. 9 SGB II i. V. m. § 36 Abs. 2 SGB XII i. V. m. IV/1 der Anordnung über Mitteilung in Zivilsachen). Wenn sich aber Kinder im betreffenden Haushalt befinden, wird auch das Jugendamt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) durch das Sozialamt vorinformiert, wenn keine Möglichkeit einer Heilung oder Streitbeilegung abzusehen ist. Es geht um die Sicherstellung der seelischen und körperlichen Versorgung des Kindes.
Schonfrist/Heilung fristlose Kündigung: Mit Zustellung der Räumungsklage beginnt Schonfrist von zwei Monaten, um Zahlungsausstände rückwirkend begleichen zu können (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB); Möglichkeit der Heilung einmal im Zeitraum von zwei Jahren, Übernahmeerklärung durch Sozialhilfeträger genügt (§ 569 Abs. 3 S. 2 BGB); Heilung der ordentlichen Kündigung nicht möglich.
Güteverhandlung: Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich vor Gericht, § 278 Abs. 3 ZPO
Räumungsfrist Gericht kann auf Antrag hin eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewähren; Antrag muss in Güteverhandlung gestellt werden. Oft wird vergessen, dass neben den Mietschulden, den Verlust der Wohnung noch andere Kosten auf die Betroffenen zukommen: Verfahrenskosten Vorzustreckende anwaltliche Kosten und Gerichtskosten:
Die Abrechnung erfolgt durch eine Pauschale nach der Bemessung der Jahreskaltmiete der Wohnung = Streitwert (Bsp.: bei monatlicher Kaltmiete von 400 €: Gerichtskostenvorschuss 363 €, anwaltliche Kosten 925 €, bezogen auf 1. Instanz) Zu den weiteren vorzustreckenden Kosten bei einer Räumung gehören evtl. noch, die der Gerichtsvollzieher*in, Spedition, Müllabtransport aber auch der Entsorgung und Aufbewahrung des Räumungsgutes, Schlüsseldienst etc.: gängige Faustformel ca. 1.000 € pro Raum oder 50 € je qm, also oftmals zwischen 1.000 und 5.000 €
Dauer der Räumungsklage: Versäumnisurteil kann frühestens einen Monat nach Zustellung der Räumungsklage vorliegen, ein Urteil nach Verhandlung frühestens nach zwei Monaten; realistische Verfahrensdauer bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel liegt bei etwa sechs Monaten bis hin zu einem Jahr; die tatsächliche Dauer der Klage hängt vom jeweiligen Amtsgericht ab
Diese Informationen ersetzen keine anwaltliche Hilfestellungen. Holen Sie sich Rat beim Anwalt. Wenn Sie mittellos sind, können Sie einen Beratungsschein beim Gericht für eine anwaltliche Beratung einholen.